Vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber
Jeder Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber beauftragen, die Leistungen zur Vermögensbildung auf einen abgeschlossenen Vertrag zu überweisen. Auf die Einzahlungen gibt es eine staatliche Zulage.
Bereits vor vielen Jahren hat der Staat daran gedacht, Arbeitnehmer in ihrem Sparverhalten zu unterstützen. Damals konnte der Arbeitnehmer 26.00 DM im Monat auf ein prämienbegünstigtes Konto einzahlen. Auf diese Einzahlung hat der Arbeitnehmer neben den Zinsen auch eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer Sparzulage, erhalten. Im Laufe der Jahre hat der Staat den Betrag dann immer wieder erhöht, sodass bei Ausschöpfung der Höchstbeträge und Ausnutzung der Prämien ein stattliches Guthaben mit den Zinsen zusammenkommt. Allerdings hat der Staat für die Prämien eine sogenannte Sperrfrist eingesetzt. Nur wer seinen Vertrag sieben Jahre lang laufen lässt, erhält nach den sieben Jahren alle bis dahin aufgelaufenen Prämien auf sein Konto überwiesen. In den sieben Jahren werden die auf Antrag bewilligten Prämien auf einem Zwischenkonto verbucht. Um die Sparform zu nutzen, kann der Arbeitnehmer einen Bausparvertrag, einen Banksparplan oder einen Versicherungsvertrag abschließen. Auf diesen Vertrag muss zwingend der Arbeitgeber die Einzahlung leisten. Nur dann erhält der Sparer die vermögenswirksame Leistungen.
Vor einigen Jahren wurde dann zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, die Ansparung in einen Investmentfonds einzuzahlen. Auch hier gilt für die Gewährung der Prämien eine Sperrfrist von sieben Jahren. Der Invesmentfond muß ein reiner Aktienfonds sein, Investitionen in einen Rentenfonds gelten nicht für die Prämie und werden vom Staat nicht begünstigt. Auch hier wurde ein Höchstbetrag für die Einzahlung und die Prämie festgelegt. Die Einzahlung muss ebenso von dem Arbeitgeber erfolgen.
In einigen Branchen wurde nach den Lohnverhandlungen im Manteltarifvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer einen Zuschuss zahlen muss, der sich für die Sparform interessiert und entscheidet. Der Zuschuss fällt sehr unterschiedlich aus. Manche Arbeitgeber zahlen den vollen Betrag, andere nur einen Teil davon. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist im übrigen steuerpflichtig und erscheint in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung unter den Bruttobezügen. Der Arbeitgeber darf den Wunsch des Arbeitnehmers nach Überweisung der VL nicht ablehnen.